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Baurecht Nachbarschutz & soziale Anforderungen 
Montag, 04.04.2016

Abstandsregelungen bei privilegierten Anlagen - ein Beitrag von Bachmann

Privilegierte bauliche Anlagen sind von den Abstandsregelungen zum Nachbargrundstück ausgenommen. Der Beitrag erörtert die Rechtslage bei Zusammentreffen mehrerer Privilegierungstatbestände, etwa einer Garage, deren Dach zugleich den Boden eines Balkons darstellt.

Zunächst erläutert der Verfasser, dass Grenzgaragen einer bestimmten Abmessung privilegiert seien (vgl. Art. 6 Abs. 9 S. 1 Nr. 1 BayBO - die BayBO wird im Aufsatz beispielhaft herangezogen). Auch Balkone seien unter den Voraussetzungen des § 6 Abs. 8 Nr. 2 BayBO privilegiert. Eine Grenzgarage mit einem frei darüber schwebenden Balkon sei damit abstandsrechtlich zulässig, eine Verbindung der beiden zu einer Einheit führe dagegen zum Verlust der Privilegierung. Dies gelte auch dann, wenn eine auf der Grenzgarage errichtete Dachterrasse den Abstandsregelungen für Balkone genüge (vgl. VG München, Urteil vom 28.11.2011 - 8 K 10.6073; VG Augsburg, Urteil vom 07.11.2013 - 5 K 12.8404).

Anschließend skizziert der Autor die dem Bauherrn zur Verfügung stehenden Alternativen. Möglich wäre etwa die Trennung von Garagendach und Balkon durch eine Fuge. Seiner Ansicht nach fehle es an einer - nicht privilegierten - Einheit von Balkon und Garage, wenn die beiden derart voneinander getrennt seien, dass keine statisch-unterstützende Einheit bestehe. Gleiches gelte seines Erachtens aber auch, wenn das Garagendach zwar als statisch-unterstützende für den Balkon Struktur genutzt werde, ansonsten aber eine gänzliche Trennung bestehe. Dies begründet Bachmann mit dem Sinn und Zweck des Abstandsflächenrechts. Denn wenn sowohl Garage als auch Balkon getrennt zulässig seien, erfolge durch deren Verbindung in der geschilderten Art keine Mehrbelastung für den Nachbarn. Es könne keinen Unterschied machen, ob der Balkon wenige Zentimeter über der Garage schwebe oder deren Dach zur statischen Unterstützung genutzt werde. Ein anderes Ergebnis wäre reiner Formalismus und würde den nachbarlichen Interessen ein unverhältnismäßig hohes Gewicht einräumen. Allerdings räumt der Verfasser ein, dass Rechtssicherheit erst dann bestehen werde, wenn sich Gesetzgeber oder Rechtsprechung zu dieser Frage abschließend positionieren.

Dieser Beitrag wurde erstellt von Ass. Jur. Maria Monica Fuhrmann.

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