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Arbeitsrecht Formale Anforderungen an den Arbeitsvertrag 
Montag, 04.04.2016

Kapitalgesellschaften - Zintl und Naumann untersuchen GF-Anstellungsverträge

Die Autoren legen einleitend dar, dass in der Praxis vielfach die Wirksamkeit von Anstellungsverträgen eines Geschäftsleiters einer AG oder GmbH fraglich ist. Aus diesem Grund sollten die Voraussetzungen für den wirksamen Abschluss eines solchen Vertrags innerhalb von Kapitalgesellschaften bekannt sein. Zintl und Naumann arbeiten im Folgenden heraus, dass innerhalb der AG der Aufsichtsrat gem. § 84 Abs. 1 S. 1, 5 AktG für die Bestellung und den Abschluss des Anstellungsvertrags eines Vorstandsmitglieds zuständig ist. Die Anstellungskompetenz des Aufsichtsrats ist ausschließlich und zwingend (vgl. BGH, Urteil vom 06.04.1964 - II ZR 75/62). Die Autoren zeigen auf, dass sich diese Befugnis auf die Änderung und die Beendigung bzw. Kündigung des Dienstvertrags des Vorstands erstreckt (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 13.07.1979 - 8 U 132/78). Ferner ist der Aufsichtsrat zuständig für den Abschluss oder die Änderungen von Nebenvereinbarungen wie Vergütungs- und Versorgungsabreden. Die Autoren gehen sodann auf die GmbH ein und arbeiten heraus, dass hier die Bestellung, Abberufung und Entlastung der Geschäftsführer grundsätzlich Angelegenheit der Gesellschaft ist (§ 46 Nr. 5 GmbHG).

Als Annex zu dieser Bestellungskompetenz sind die Gesellschafter auch für den Abschluss und die Beendigung des Anstellungsvertrags zuständig (BGH, Urteil vom 14.11.1983 - II ZR 33/83). Zulässig ist eine satzungsmäßige Übertragung der Anstellungskompetenz auf ein anderes Organ in der GmbH (hierzu BGH, Urteil vom 21.06.1999 - II ZR 27/98). Zintl und Naumann gehen im nächsten Abschnitt auf Fragen der Beschlussfassung ein. Dabei zeigen sie auf, dass der Aufsichtsrat innerhalb der AG nach § 108 AktG über den Anstellungsvertrag des Vorstands entscheidet. Seit dem Inkrafttreten des Vorstandsvergütungsgesetzes im Jahr 2009 (BGBl. I 2009, S. 2509) kann die Entscheidung über die Vorstandsvergütung nicht mehr auf einen Ausschuss übertragen werden; § 107 Abs. 3 S. 2 AktG verweist auch auf § 87 Abs. 1 und Abs. 2 S. 1, 2 AktG. Wenn eine vertragliche Regelung keine Vergütungsrelevanz hat, kann diese auch weiterhin auf einen Ausschuss delegiert werden. Darlegungen zu Fragen der der ordnungsgemäßen Vertretung schließen sich an. Ferner untersuchen Zintl und Naumann die Rechtsfolgen bei Mängeln. Nach h.M. soll der Dienstvertrag bei Vorliegen eines fehlerhaften Aufsichtsratsbeschlusses nach § 177 BGB schwebend unwirksam sein (hierzu BGH, Urteil vom 17.04.1967 - II ZR 157/64).

Dieser Beitrag wurde erstellt von RA Dr. Henning Seel.

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