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Baurecht Presse- & Medienfreiheit 
Montag, 04.04.2016

Inwieweit darf die Presse das Grundbuch einsehen? - Keller zum Beschluss des OLG Düsseldorf vom 07.10.2015

Der Beitrag beleuchtet einen Beschluss des OLG Düsseldorf vom 07.10.2015 - I-3 Wx 179/15 - zum presserechtlichen Interesse von Vertretern der Presse oder anderer publizistisch tätiger Medien auf Einsicht in das Grundbuch und die Grundbuchakten. Das OLG habe das Einsichtsrecht vorliegen bejaht. Der Verfasser meint, dass es dabei die Kollision des Informationsinteresses der Presse mit dem Recht des im Grundbuch Eingetragenen auf Schutz seiner Persönlichkeit und informationellen Selbstbestimmung gut dargestellt habe. Unter Bezugnahme auf das BVerfG, Beschluss vom 28.08.2000 - 1 BvR 1307/91 - habe es auch klargestellt, dass das Grundbuchamt nicht darüber befinden dürfe, ob die begehrte Einsicht für die Recherche erforderlich sei und erst recht nicht, ob das Thema der Recherche überhaupt sinnvoll sei. Laut Autor sei dies aber dahingehend einzuschränken, dass die Grundbucheinsicht zu journalistischen Zwecken nicht völlig abwegig begründet sein dürfe, um den durch § 12 GBO gewährleisteten Schutz des Eingetragenen nicht zu umgehen.

Sodann befasst sich Keller mit der - vom OLG nur unvollständig behandelten - Frage, ob das Grundbuchamt vor Gewährung der Einsicht dem Betroffenen rechtliches Gehör gewähren müsse. Das BVerfG habe dies für den Fall verneint, dass ein Risiko der Vereitelung des Informationsinteresses der Presse bestehe, der Rechercheerfolg mithin nachhaltig gefährdet wäre. Der Autor bezweifelt die Verallgemeinerungsfähigkeit dieser Aussage. Bei Information des Betroffenen bestehe die Gefahr, dass dieser auf Unterlassung der Berichterstattung klagt. Dann werde der Streit aber dahin getragen, wohin er nach Ansicht des Verfassers gehört - vor das Prozessgericht. Daher spricht er sich dafür aus, die Gewährung rechtlichen Gehörs vor der Einsichtsgewährung stärker als bisher in Betracht zu ziehen. Die Protokollierung der Grundbucheinsicht nach § 12 Abs. 4 GBO, § 46a GBV genüge nicht.

Dieser Beitrag wurde erstellt von Ass. Jur. Maria Monica Fuhrmann.

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