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Arbeitsrecht Arbeitsvertragsrecht 
Montag, 04.04.2016

Tavanti kommentiert den Beschluss des KG vom 17.11.2015 - 5 W 223/15 - zum Zugang der Abmahnung

Der Verfasser rezensiert den Beschluss des KG vom 17.11.2015 - 5 W 223/15, in welcher sich das Gericht mit dem Zugang der Abmahnung befasst hat. Das KG hat konstatiert, die Beweislast dafür, keinen Anlass für die Erhebung der Klage gegeben zu haben, treffe den Beklagten. Lege der Kläger nachvollziehbar die Versendung der Abmahnung dar, müsse der Beklagte die negative Tatsache, die Abmahnung nicht erhalten zu haben, beweisen. Nach Dafürhalten des Autoren habe das Kammergericht seine Entscheidung zutreffend darauf gestützt, dass die Beklagte hinreichend substantiiert darlegen und im Bestreitensfall beweisen muss, dass sie keine Klageveranlassung gegeben habe. Für die Praxis bedeute dies, der Unterlassungsgläubiger müsse sich im Vorhinein darauf einstellen, dass der Abgemahnte den Zugang der Abmahnung bestreiten werde. Die Abmahnung könne per Bote oder als Einwurfeinschreiben versandt werden; parallel biete sich auch an, die Abmahnung per E-mail und/oder vorab per Fax abzusenden.

Dieser Beitrag wurde erstellt von RAin Dr. Andrea Martin.

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