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Arbeitsrecht Abmahnungs- & Kündigungsschutzprozess 
Montag, 04.04.2016

Herberger zur Zulässigkeit einer prozessualen Verwertung privater E-Mail-Korrespondenz im Kündigungsschutzverfahren

Der Beitrag enthält eine Besprechung des Urteils des LAG Hamm vom 04.09.2015 - 8 Sa 90/14. Es ging in dem zugrundeliegenden Sachverhalt um die Frage, ob in einem Kündigungsschutzprozess private E-Mail-Korrespondenz verwertet werden darf.

Grund für die außerordentliche Kündigung war ein Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot: Die gekündigte Mitarbeiterin hat vorsätzlich die Kundenanfrage an einen anderen Mitarbeiter weitergeleitet, der zu diesem Zeitpunkt entschlossen war, das Unternehmen zu verlassen und ein eigenes Konkurrenzunternehmen zu gründen. Das LAG Hamm hat die Kündigung im Ergebnis für zulässig erachtet, weil das vertragsimmanent auferlegte Wettbewerbsverbot auch das Verbot umfasse, einen Wettbewerber des Arbeitgebers zu unterstützen. Die Frage, ob die Arbeitgeberin rechtswidrig die Korrespondenz der Arbeitnehmerin zugegriffen habe, bedurfte nach Ansicht des LAG Hamm keiner Entscheidung, weil die Arbeitnehmerin Umstand, Inhalt, Zeitpunkt und Adressat der beiden E-Mails im Rahmen ihres eigenen Verteidigungsvorbringens aufgegriffen und verwendet hat. Damit stellte sich für das Gericht die Frage des Verwertungsverbotes hinsichtlich dieser E-Mails nicht, weil sie Inhalt des Parteivortrags wurden und vom Gericht berücksichtigt werden konnten.

Die Autorin weist darauf hin, dass die Frage des Verwertungsverbots maßgeblich davon abhänge, ob die private Nutzung der geschäftlichen E-Mail-Systeme durch den Arbeitgeber gestattet wurde. Bei der erlaubten privaten Nutzung sei das Fernmeldegeheimnis nach § 88 TKG einschlägig. Wird die private Nutzung untersagt, richte sich die Überprüfung der Internetnutzung nach § 32 Abs. 1 BDSG.

Dieser Beitrag wurde erstellt von RA Dr. Martin Fuhrmann.

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