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Arbeitsrecht Betriebliche Mitbestimmung 
Donnerstag, 07.04.2016

SE & Co. KG - Winter, Marx und de Decker untersuchen mitbestimmungsrechtliche Aspekte

Winter, Marx und de Decker legen einleitend dar, dass Personengesellschaften als solche nicht zu den nach dem Drittelbeteiligungsgesetz oder dem Mitbestimmungsgesetz von 1976 mitbestimmungsfähigen Rechtsformen gehören. Für die Kapitalgesellschaft & Co. KG mit gruppenweit mehr als 2000 inländischen Arbeitnehmern hält § 4 Abs. 1 MitbestG eine besondere Zurechnungsnorm bereit: Wenn eine dt. Kapitalgesellschaft die Rolle der Komplementärin innehat, ist die Organisations- und Haftungsstruktur der KG derjenigen einer Kapitalgesellschaft soweit angenähert, dass unternehmerische Mitbestimmung nicht unmittelbar bei der KG, aber doch bei ihrer Komplementärin ermöglicht werden soll. Hierzu werden der Komplementärin die Arbeitnehmer der KG und etwaiger Tochtergesellschaften der KG zugerechnet. Erforderlich ist eine hinreichende "Unternehmenseinheit" zwischen Komplementärin und KG.

Winter, Marx und de Decker machen deutlich, dass vielfach angenommen wird, dass § 4 MitbestG die Zurechnung zur Komplementärin nicht abschließend regelt, sondern daneben auch die allgemeine Konzernzurechnung gem. § 5 Abs. 1 MitbestG anwendbar bleibt. Die Autoren arbeiten heraus, dass §§ 4, 5 MitbestG, die bei der GmbH & Co. KG ggf. eine Zurechnung von Arbeitnehmern der KG und ihrer Tochtergesellschaften zur Komplementär-GmbH erlauben, auf die SE & Co. KG keine Anwendung finden. Daher - so Winter, Marx und de Decker - kann man eine bisherige Mitbestimmungsfreiheit durch einen Übergang zur SE & Co. KG erhalten oder zumindest Größe und Zusammensetzung eines mitbestimmten Aufsichtsrats flexibler regeln. Darlegungen zu Gestaltungsmöglichkeiten bilden den Abschluss des Beitrags. Die Autoren machen dabei deutlich, dass es sich gesellschaftsrechtlich anbietet, die bisherige Komplementär-GmbH aus der KG aus- und eine Vorrats-SE als neue Komplementärin eintreten zu lassen. Denkbar ist auch eine Verschmelzung der Komplementärin auf die Vorrats-SE.

Dieser Beitrag wurde erstellt von RA Dr. Henning Seel.

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