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Umwelt- und Gesundheitswesen Elektrizitätswirtschaft 
Donnerstag, 07.04.2016

Scholtka und Martin stellen Änderungen in der energierechtlichen Gesetzgebung und Rechtsprechung im Jahr 2015 vor

Die EU-Kommission will neue Klimaschutzziele in der zu reformierenden Erneuerbare-Energien-Richtlinie aufnehmen. Im Juli 2015 stellte die Kommission klar, dass sie das Emissionshandelssystem ändern und die Verbraucherrechte noch besser fördern will. In Deutschland trat am 01.01.2016 das KWKG in Kraft, mit dem die Fördersätze geändert wurden. Im wichtigen Entwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung des Strommarktes sollen insbesondere die Stabilität des Netzes sowie die Versorgungssicherheit garantiert werden. Im Entwurf der Bundesregierung für ein Gesetz zur Digitalisierung der Energiewende ist vor allem das Messstellenbetriebsgesetz hervorzuheben. Der BGH hat mit Beschluss vom 06.10.2015 - EnVR 32/13 - festgestellt, dass § 19 Abs. 2 StromNEV in der Fassung von 2011 nichtig ist, da die Ermächtigungsgrundlage überschritten wurde. Den Übergang der Erlösobergrenzen darf die Regulierungsbehörde im Rahmen von Netzübernahmen eigenständig bestimmen (BGH, Beschluss vom 06.10.2015 - EnVR 18/14). Das OLG Düsseldorf, Beschlüsse vom 28.04.2015 - VI-3 Kart 331/12 und IV-3 Kart 332/12 - hat entschieden, dass die Vorgaben der Netzagentur im Hinblick auf den Redispatch von Kraftwerken teilweise rechtswidrig sind. Weiterhin wird auf Fragen der Vergütung von Biogasanlagen sowie der Enteignung zur Errichtung von Einspeisekabeln eingegangen. Das BVerwG hat mit Urteilen vom 22.07.2015 - 8 C 8/14 und 8 C 7/14 - entschieden, dass ein selbständiger Unternehmensteil nach § 41 Abs. 6 EEG 2009 insbesondere dann vorliegt, wenn die hergestellten Produkte wesentlich zu einem erheblichen Teil umgesetzt werden. Im Rahmen des Konzessionsvergabeverfahrens betrifft die Auskunft der Gemeinde nach § 46 Abs. 2 S. 4 EnWG auch Informationen zu den kalkulatorischen Restwerten (BGH, Urteil vom 14.04.2015 - EnZR 11/14). Schließlich ist bei zweifelhaften Preisanpassungsklauseln auch eine ergänzende Vertragsauslegung möglich (BGH, Urteil vom 28.10.2015 - VIII ZR 13/12).

Dieser Beitrag wurde erstellt von RA Martin Funk.

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