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Arbeitsrecht Außerordentliche Kündigung 
Donnerstag, 07.04.2016

Auswertung des Browserverlaufs zum Nachweis privater Internetnutzung während der Arbeitszeit erlaubt - Kamppeter begrüßt das Urteil des LAG Berlin-Brandenburg vom 14.01.2016

Der Artikel ist ein Kurzkommentar zum Urteil des LAG Berlin-Brandenburg vom 14.01.2016 - 5 Sa 657/15-, in dem das Gericht sich mit der Frage befasst hat, wie der Arbeitgeber im Hinblick auf eine außerordentliche Kündigung die private Nutzung von Internet und E-Mail während der Arbeitszeit beweisen kann. Kamppeter zufolge hat das LAG die Auswertung des Browserverlaufs als zulässig erachtet. Durch die Auswertung des Browserverlaufs habe es das Gericht als erwiesen angesehen, dass der Arbeitnehmer extensiv und massiv pflichtwidrig das Internet zu privaten Zwecken während seiner Arbeitszeit genutzt hatte. Die Autorin weist darauf hin, dass ein Beweisverwertungsverbot abgelehnt wurde. Obwohl ohne arbeitnehmerseitige Zustimmung oder eine legitimierende Betriebsvereinbarung vorgenommen, sei die Auswertung zur Missbrauchskontrolle und zu Beweiszwecken i.S.d. § 32 BDSG erforderlich gewesen, da nur so die Pflichtverletzung des Arbeitnehmers hätte nachgewiesen werden können, fasst die Autorin die Gründe zusammen. Ein Verstoß gegen § 88 Abs. 3 TKG habe das LAG auch nicht gesehen, da der Arbeitgeber kein Dienstanbieter i.S.d. Gesetzes sei. Kamppeter hält das Urteil für erfreulich. Denn es vereinfache die Schwierigkeiten des Arbeitgebers in der Praxis, bekannte Pflichtverletzungen auch beweisen zu müssen. Sie macht aber darauf aufmerksam, dass in Anbetracht einer angenommenen Persönlichkeitsverletzung des Arbeitnehmers schon anders entschieden und die offenliegenden und erdrückenden Beweise der Pflichtverletzung bei der Entscheidung unberücksichtigt gelassen worden seien. Der Verweis geht auf die Entscheidung des BAG vom 20.06.2013 - 2 AZR 546/12 -, in der ein Spind zur Privatnutzung überlassen war. Vor diesem Hintergrund, und weil noch nicht durch das BAG geklärt sei, ob § 88 Abs. 3 TKG auf Arbeitgeber Anwendung findet und wenn ja mit welchen Folgen, rät sie zur Vermeidung des Risikos eines Beweisverwertungsverbots auszuschließen, die Einwilligung des Arbeitnehmers zur Auswertung der Daten bereits im Vorfeld einzuholen oder eine entsprechende Betriebsvereinbarung abzuschließen.

Dieser Beitrag wurde erstellt von Ass. jur. Christine Bonke-Heseler.

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