Aktuelles  

Aktuelle Mandanten-Informationen

Zurück zur Übersicht
Arbeitsrecht Freistellung, Ausstattung & Kostenerstattung 
Freitag, 08.04.2016

Schiefer und Borchard erläutern den Umfang der Kostentragungspflicht des Arbeitgebers für die Betriebsratstätigkeit

Im Rahmen der Kostentragungspflicht nach § 40 BetrVG sind Kosten nur zu ersetzen, soweit sie aus der Sicht eines vernünftigen Dritten angemessen erscheinen (BAG, Beschluss vom 30.03.1994 - 7 ABR 45/93). Vor der Durchführung der Maßnahme muss der Betriebsrat grundsätzlich einen entsprechenden Beschluss herbeiführen. Erfasst sind auch die notwendigen Aufwendungen des einzelnen Betriebsratsmitglieds. Keine Erstattung erfolgt jedoch im Hinblick auf Kosten aus dem persönlichen Lebensbereich (BAG, Beschluss vom 23.06.2010 - 7 ABR 26/13). Stets steht die Kostentragung des Arbeitgebers unter dem Vorbehalt der vertrauensvollen Zusammenarbeit nach dem § 2 Abs. 1 BetrVG. Im Bereich der Reisekosten darf grundsätzlich nur das kostengünstigste, zumutbare Verkehrsmittel gewährt werden (LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 22.01.2014 - 6 TaBV 4/13). Auch sind die Kosten für ein notwendiges gerichtliches Verfahren im Hinblick auf die Rechte des Betriebsrats zu tragen. Außergerichtlich kann ein Rechtsanwalt auf der Basis des § 80 Abs. 3 BetrVG mandatiert werden. Kinderbetreuungskosten sind prinzipiell nicht zu erstatten. Ein Dolmetscher kann jedoch hinzugezogen werden, soweit bei einer Betriebsversammlung eine Übersetzungshilfe notwendig ist. Im Rahmen der Erstattung des Sachaufwands nach dem § 40 Abs. 2 BetrVG kommt es im Einzelfall insbesondere auch auf die Betriebsgröße und das übliche Ausstattungsniveau an. Das Betriebsratsbüro sollte weitgehend abgeschirmt sein (LAG Köln, Beschluss vom 19.01.2001 - 11 TaBV 75/00). Es besteht auch im Einzelfall Anspruch auf Büropersonal für den Betriebsrat, sofern dies notwendig ist, um die gesetzlichen Aufgaben zu erfüllen (BAG, Beschluss vom 19.06.2012 - 1 ABR 19/11). Zum notwendigen Sachaufwand gehört grundsätzlich auch Fachliteratur und aktuelles Gesetzestexte, jedoch keine Tageszeitung (BAG, Beschluss vom 29.11.1989 - 7 ABR 42/89). Schließlich wird auf die Erstattungsfähigkeit von PCs, Handys sowie auf den Zugang zum Internet eingegangen.

Dieser Beitrag wurde erstellt von RA Martin Funk.

Zurück zur Übersicht