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Arbeitsrecht Umgang mit Personaldaten & Datenschutz 
Dienstag, 12.04.2016

Foto- und Videoaufnahmen - Venetis und Oberwetter untersuchen Rechtsfragen der Arbeitnehmerüberwachung

Venetis und Oberwetter weisen einleitend darauf hin, dass sich das BAG mit Urteil vom 19.02.2015 (NJW 2015, 2749) mit der Videoüberwachung von Arbeitnehmern auseinandergesetzt hat. Gegenstand der Entscheidung war die - letztlich unzulässige - Anfertigung und Nutzung von Foto- und Videoaufnahmen einer Arbeitnehmerin, die während ihrer angezeigten Arbeitsunfähigkeit von einem beauftragten Detektiv bei der Verrichtung privater Tätigkeiten gefilmt worden war. Die Autoren erläutern im nächsten Abschnitt die rechtlichen Grundlagen. Sie arbeiten heraus, dass dem legitimen Interesse des Arbeitgebers, Straftaten aufzudecken, das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Arbeitnehmer und insbesondere das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG) sowie das Recht auf Datensphäre und Selbstbestimmung über den Umgang mit ihren persönlichen Daten entgegenstehen (Datenhoheit). Venetis und Oberwetter zeigen auf, dass es im Grundsatz nicht untersagt ist, Videoaufnahmen von Arbeitnehmern zu fertigen, allerdings ist wegen der Erheblichkeit des Eingriffs in das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers die Zulässigkeit an eine Reihe von Voraussetzungen gebunden. Werden diese nicht gewahrt, hat dies ggf. ein Verwertungsverbot im gerichtlichen Verfahren zur Folge. Zudem kann eine Strafbarkeit gem. §§ 201, 201a StGB gegeben sein.

Im nächsten Abschnitt setzen sich die Autoren mit den datenschutzrechtlichen Grundlagen auseinander. Sie erläutern die Einordnung von Daten als "personenbezogene Daten" gem. § 3 BDSG und setzen sich mit dem Erlaubnistatbestand des § 32 BDSG auseinander. Sodann stellen sie die Voraussetzungen der Videoüberwachung gem. § 6b BDSG dar. Sie arbeiten heraus, dass in § 6b BDSG zwischen der reinen Videoüberwachung und der Verarbeitung und Nutzung der durch die Videoüberwachung gewonnenen Daten unterschieden wird (vgl. § 6b Abs. 3 BDSG). § 6b BDSG ist nur auf einen Teil der Arbeitsplätze anwendbar, da eine große Anzahl von Beschäftigten in Betrieben oder Betriebsteilen arbeitet, die nicht öffentlich zugänglich sind. Der Erlaubnistatbestand des § 6b BDSG betrifft ausschließlich die offene Videoüberwachung im öffentlichen Raum. Venetis und Oberwetter arbeiten im nächsten Abschnitt heraus, dass § 32 BDSG die zentrale Erlaubnisnorm für eine zulässige Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung darstellt, soweit die Daten von Beschäftigten im Sinne von § 3 Abs. 11 BDSG betroffen sind. Es folgen Ausführungen zum Beweiserhebungs- und verwertungsverbot. Die Autoren untersuchen sodann die Rechtsfolgen einer unzulässigen Videoüberwachung und zeigen auf, dass Unterlassungsansprüche wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts in Betracht kommen; Rechtsgründe hierfür sind §§ 611, 241 Abs. 2 BGB sowie §§ 1004, 823 BGB (analog). Ferner sind Schadensersatzansprüche denkbar (hierzu LAG Rheinland-Pfalz, 23.05.2013 - 2 Sa 540/12; LAG Hamm, ZD 2014, 204; LAG Hessen, MMR 2011, 346). Ausführungen zu Beteiligungsrechten des Betriebsrats gem. §§ 80 Abs. 2, 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG bilden den Abschluss des Beitrags (hierzu LAG Mecklenburg-Vorpommern, NZA-RR 2015, 196).

Dieser Beitrag wurde erstellt von RA Dr. Henning Seel.

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