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Fachanwalt für Strafrecht
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Der Beitrag fasst das Urteil des 12. Senats des BSG vom 31.03.2015 - B 12 R 1/13 R, B - zusammen, in dem dieser laut Autor entschieden hat, dass das Land alleiniger Arbeitgeber bleibe, wenn Referendare in einer Rechtsanwaltskanzlei ausgebildet werden. Ricken führt weiter zur Entscheidung aus, dass unter diesen Umständen Zahlungen, die die Ausbildungsstelle zusätzlich zur Unterhaltsbeihilfe leiste, grundsätzlich beitragspflichtiges Arbeitsentgelt seien und ausschließlich das Land als Arbeitgeber Beitragszahlungen vornehmen müsste. Etwas anderes solle laut BSG gelten, wenn sich etwa auf Grund bestehender Nebenabreden in der Ausbildungsstation, die zusätzliche Vergütung als Zahlung für eine über den Ausbildungszweck hinausgehende Nebentätigkeit darstelle, führt der Verfasser weiter aus und präzisiert, dass dann nach dem BSG von einem weiteren Beschäftigungsverhältnis zur Ausbildungsstelle auszugehen sei, sofern dies abgrenzbar neben dem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis bestehe. Er weist auf eine Einschränkung hin, die das BSG diesbezüglich vornehme: Sofern in einer solchen Nebentätigkeit das Arbeitsentgelt regelmäßig im Monat 450 Euro nicht überschreite, gelten dagegen die Regelungen für eine geringfügig entlohnte Beschäftigung.
Dieser Beitrag wurde erstellt von Ass. jur. Christine Bonke-Heseler.
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