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Arbeitsrecht Güteverhandlung & Vergleichsverfahren 
Dienstag, 05.04.2016

Lehrlingsstreitigkeiten im Handwerk - Günther und Schwerdtfeger untersuchen Ausschüsse zur Schlichtung

Die Autoren erläutern im ersten Abschnitt die rechtlichen Grundlagen für "Lehrlingsschiedsgerichte" und legen dar, dass diese in § 111 Abs. 2 ArbGG vorgesehen sind. Günther und Schwerdtfeger machen deutlich, dass Arbeitsgerichte durch die Schiedsgerichte entlastet werden (sollen) und legen dar, dass die engen persönlichen Beziehungen der Partner eines Ausbildungsverhältnisses dem Schiedsverfahren sein besonderes Gepräge geben. In dem Verfahren werden auch Elemente der Mediation wirksam. Die Autoren arbeiten im nächsten Abschnitt heraus, dass die vom Deutschen Handwerkskammertag und dem Deutschen Gewerkschaftsbund beschlossene "Muster-Schlichtungsordnung für Ausschüsse zur Schlichtung von Lehrlingsstreitigkeiten" und die ebenfalls von diesen Institutionen beschlossenen "Gemeinsamen Leitlinien für die Schlichtungsausschüsse im Handwerk" bzw. die von den einzelnen Handwerksorganisationen vorgenommenen rechtlichen Umsetzungen und Konkretisierungen von großer Bedeutung sind.

Ferner machen die Autoren deutlich, dass die Zuständigkeit der Schiedsgerichte bei arbeitsrechtlichen Problemen in bestehenden Ausbildungsverhältnissen umfassend ist: Neben dem Kündigungsschutz sind Prozessgegenstände etwa Vergütungs- und Urlaubsstreitigkeiten, Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung, Ausbildungsdauer, Abmahnungen, Personalaktenansprüche etc. Günther und Schwerdtfeger gehen im nächsten Abschnitt der Frage nach, ob bei Anrufung der Schiedsgerichte die Fristen des KSchG gelten. Dies ist aus Sicht der Autoren zu verneinen; allerdings kann bei zu langer Zeitdauer zwischen Kündigung und Anrufung eine Verwirkung dieses prozessualen Rechts zur Anrufung eintreten (§ 242 BGB). Schließlich gehen die Autoren auf die Rechtsfolgen von Schiedssprüchen und Vergleichen nebst der Möglichkeit einer Zwangsvollstreckung ein und geben Handlungsempfehlungen zu verfahrensrechtlichen Problemen.

Dieser Beitrag wurde erstellt von RA Dr. Henning Seel.

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