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Arbeitsrecht Außerordentliche Kündigung 
Donnerstag, 07.04.2016

Private Nutzung betrieblicher IT-Ressourcen - Kramer kommentiert das Urteil des BAG vom 16.07.2015 zur außerordentlichen Kündigung

Kramer setzt sich mit dem Urteil des BAG vom 16.07.2015 - 2 AZR 85/15 - auseinander. Er legt dar, dass das BAG über eine außerordentliche Kündigung wegen der Nutzung der IT-Ressourcen des Arbeitgebers durch einen Arbeitnehmer zu befinden hatte. Konkret waren mehrere Beschäftigte an der Herstellung von "Raubkopien" von Musik-CDs und Film-DVDs beteiligt. Der Autor verweist auf die bisherige Rechtsprechung (BAG, Urteil vom 07.07.2005 - 2 AZR 581/04; BAG, Urteil vom 27.04.2006 - 2 AZR 386/05) und fasst den Entscheidungssachverhalt zusammen. Die Vorinstanzen haben die Kündigung als unwirksam angesehen. Dem ist das BAG entgegengetreten. Der Senat hat entschieden, dass die unerlaubte widerholte Nutzung dienstlicher Ressourcen zur Vervielfältigung privat beschaffter Musik-CDs und Film-DVDs unter Umgehung des Kopierschutzes "an sich" geeignet ist, eine fristlose Kündigung zu rechtfertigen. Kramer befasst sich im nächsten Abschnitt mit der kündigungsrechtlichen Gleichwertigkeit von Allein- und Mittäterschaft und legt dar, dass bei einer Tatkündigung des Arbeitgebers keine Ermittlungspflicht besteht. Für die Rechtfertigung einer außerordentlichen Tatkündigung ist nach der BAG-Rechtsprechung allein maßgeblich, ob im Kündigungszeitpunkt objektiv Tatsachen vorlagen, aus denen die Unzumutbarkeit der Fortführung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist folgt.

Im nächsten Abschnitt legt Kramer dar, dass die Zwei-Wochen-Frist des § 626 Abs. 2 BGB gehemmt ist, wenn der Arbeitgeber eigene Aufklärungsmaßnahmen zügig vornimmt. Wenn er eine unterfassende Ermittlung unterlässt, besteht für den Arbeitgeber die Gefahr, die den Kündigungsgrund tragenden Tatschen im Prozess nicht beweisen zu können. Der Autor macht im Folgenden deutlich, dass der Gleichbehandlungsgrundsatz weder im Verhältnis des gekündigten Arbeitnehmers zu den in Mittäterschaft handelnden Arbeitnehmern zur (analogen) Anwendung gelangt (vgl. BAG, Urteil vom 17.06.1993 - 6 AZR 620/92). Sodann weist Kramer darauf hin, dass der Arbeitgeber in Prozess zur Kündigungsbegründung nicht auf eine Verdachtskündigung abstellen kann, wenn er den Personal- bzw. Betriebsrat ausschließlich zu einer Tatkündigung beteiligt hat und ihm die Verdachtsumstände bereits bei Zustellung des Kündigungsschreibens bekannt waren. In seinem Fazit begrüßt der Autor die Entscheidung und zeigt auf, dass die Rechtsprechung sich als dynamisches und effektives Instrument erweist, um die kündigungsrechtlichen Herausforderungen der Digitalisierung zu bewältigen.

Dieser Beitrag wurde erstellt von RA Dr. Henning Seel.

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