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Arbeitsrecht Tarifvertragsrecht 
Donnerstag, 07.04.2016

Betriebs(teil)übergang - Gräf untersucht Fragen der Tarifpluralität und Tarifeinheit vor dem Hintergrund von § 4a TVG

Gräf geht im ersten Abschnitt auf die zentrale Regelung des Tarifeinheitsgesetzes ein. Diese ist in § 4a Abs. 2 TVG verortet. Nach dieser Regelung liegt eine Tarifkollision vor, wenn ein Arbeitgeber gem. § 3 TVG an mehrere nicht inhaltsgleiche Tarifverträge unterschiedlicher Gewerkschaften gebunden ist und sich deren Geltungsbereiche überschneiden. § 4 a Abs. 2 S. 2 TVG ordnet für diesen Fall an, dass nur der Tarifvertrag derjenigen Gewerkschaft anzuwenden ist, die unter den Gewerkschaftsmitgliedern im Betrieb die relative Mehrheit hat. Bezugspunkt ist der Betrieb. Gräf macht im Folgenden deutlich, dass Organisationsentscheidungen des Arbeitgebers, die sich auf die Betriebsstruktur auswirken, Folgen für die Tarifgeltung haben. Bei Umstrukturierungen im Wege eines Betriebs(teil)übergangs ist zudem § 613a BGB zu beachten. Der Autor zeigt auf, dass auf Seiten des Veräußerers vor allem die Folgen eines Betriebsteilübergangs für eine im abgebenden Betrieb ursprünglich bestehende Tarifkollision von Interesse ist.

Der Autor arbeitet heraus, dass sich infolge des § 613a Abs. 1 S. 1 BGB in den von einem Betriebs(teil)übergang betroffenen Betrieben die Mehrheitsverhältnisse zwischen den dort vertretenen Gewerkschaften erheblich ändern können. Wegen der Stichtagsregelung in § 4a Abs. 2, Abs. 3 TVG kommt es gleichwohl zu keiner Anpassung der Tarifgeltung, solange keiner der Tarifverträge ausläuft oder eine neue Tarifkollision eintritt. Gräf arbeitet ferner heraus, dass dann, wenn man im Hinblick auf die Wirkung des § 613a Abs. 1 S. 2 BGB der neuen BAG-Rechtsprechung folgt, die Fortgeltung eines Tarifvertrags nach § 613a Abs. 1 S. 2 BGB im aufnehmenden Betrieb zu einer Tarifkollision gem. § 4a Abs. 2 TVG führen kann. Wenn der gem. § 613a Abs. 1 S. 2 BGB fortgeltende Tarifvertrag im aufnehmenden Betrieb den Mehrheitstarifvertrag bildet, kann er eine verdrängende Wirkung gegenüber Tarifverträgen haben, die dort bisher Geltung beanspruchen.

Dieser Beitrag wurde erstellt von RA Dr. Henning Seel.

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