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Sozialrecht Sozialversicherung 
Donnerstag, 07.04.2016

Arbeitgeberprüfung - Rittweger untersucht Fragen des Beitragsrechts

Der Autor erläutert im ersten Abschnitt die rechtlichen Grundlagen. Er zeigt auf, dass der Arbeitgeber Allein-Schuldner des Gesamtsozialversicherungsbeitrags ist (vgl. § 28e Abs. 1 SGB IV). Wenn Arbeitgeber eine juristische Person ist, ist diese alleinige Beitragsschuldnerin. Das SGB kennt keine Verantwortlichen-Haftung, wie sie das Steuerrecht in §§ 69 ff. AO regelt. Ferner setzt sich der Rittweger mit § 266a StGB auseinander und arbeitet heraus, dass die Bestimmung keine Schutznorm gem. § 823 Abs. 2 BGB darstellt. Diese Haftung schließt nicht die Säumniszuschläge gem. § 24 SGB IV ein. Das Beitragrecht kennt auch hier keine Haftungsnorm wie § 69 S. 2 AO. Der Autor legt im nächsten Abschnitt dar, dass gem. § 266 Abs. 3 HGB Beitragsnachforderungen aufgrund Arbeitgeberprüfung zum Bilanzstichtag zu passivieren sind (vgl. BFH, Urteil vom 16.02.1996 - I R 73/95). Sie sind steuerrechtlich nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung (§ 5 Abs. 1 S. 1 EStG) zeitrichtig gewinnmindernd einzubuchen. Dies gilt auch für hinterzogene Beiträge, für welche die DRV nach §§ 14 Abs. 2, 24, 25 SGB IV tatbestandlich vorsätzliches Handeln festgestellt hat.

Im nächsten Abschnitt befasst sich Rittweger mit den Folgen eines Betriebsübergangs. Er zeigt auf, dass Beitragsschulden des Betriebsveräußerers nicht übergehen. § 613a BGB dient lediglich dazu, den arbeitsrechtlichen Schutz der Arbeitnehmer bei einem Betriebsübergang zu wahren. Öffentlich-rechtlich begründete Beitragsverbindlichkeiten nach dem SGB werden nicht erfasst; der Anspruch auf Zahlung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags steht den Einzugsstellen zu. Dies sind im Verhältnis zu Arbeitgeber und Arbeitnehmer dritte Personen. Der Autor geht im nächsten Abschnitt auf das Statusklärungsverfahren gem. § 7a SGB IV ein. Er zeigt auf, dass ein Unterlassen der Statusklärung nach § 7a SGB IV den Vorwurf schuldhaften Arbeitgeberverhaltens begründet (vgl. BSG, Urteil vom 09.11.2011 - B 12 R 18/09 R; BSG, Urteil vom 30.10.2013 - B 12 AL 2/11). Abschließend verweist Rittweger auf das Urteil des BSG vom 18.11.2015 - B 12 R 7/14 R. Hiernach darf die DRV auch bereits geprüfte Zeiträume ohne Ansehung des § 45 SGB X erneut einer Prüfung unterziehen. Überlegungen zur Änderung der bestehenden Rechtslage bilden den Abschluss des Beitrags. Die AO kann aus Sicht des Autors als "Referenzregelung" dienen.

Dieser Beitrag wurde erstellt von RA Dr. Henning Seel.

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